Verabschiedung des Finanzgesetzes 2025

Nach einer Zeit der Ungewissheit hat Frankreich am 6. Februar 2025 endgültig das Finanzgesetz für das Jahr 2025 verabschiedet. Dieses Gesetz sieht eine höhere Steuerbelastung für Vermögende und Großunternehmen vor.

Nach der Auflösung der Nationalversammlung im Juni 2024 besaß das französische Parlament keine ausreichende Mehrheit, um die Gesetzestexte zu beschließen. Im September 2024 wurde eine erste Koalitionsregierung ernannt und mit der Ausarbeitung eines Haushaltsplans für 2025 beauftragt. 

Der entsprechende Haushaltsentwurf wurde vom Parlament jedoch abgelehnt, sodass die Regierung im Dezember 2024 durch ein Misstrauensvotum zu Fall gebracht wurde. 

Um dennoch die Kontinuität des öffentlichen Dienstes gewährleisten zu können, verabschiedete das Parlament einen „Nothaushalt“, mit dem bis zur Verabschiedung des Finanzgesetzes 2025 eine Übergangssituation geschaffen wurde, die es dem Staat ermöglichte, weiterhin Steuern zu erheben und über die notwendigen öffentlichen Mittel zur Finanzierung der wichtigsten öffentlichen Ausgaben zu verfügen.

Die am 13. Dezember ernannte neue Regierung griff den Entwurf des Finanzgesetzes für 2025 wieder auf. Durch die Entscheidung, den Umfang der geplanten Einsparungen zu verringern, gelang es ihr schließlich, den Haushalt für 2025 mit der endgültigen Annahme des Entwurfs durch die Nationalversammlung am 5. Februar und der endgültigen Zustimmung des Senats am 6. Februar zu verabschieden. 

Das Finanzgesetz für 2025 sieht keine wesentlichen Änderungen vor, belastet jedoch in stärkerem Maße wohlhabende Steuerzahler sowie große Unternehmen. 

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen: 

  • Für die Unternehmen:
    • Einführung einer Sonderabgabe für Unternehmen, die in Frankreich einen Umsatz von mehr als 1 Milliarde Euro erzielen:

Dieser Beitrag sieht einen Steuersatz von 20,6 % für Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 1 Mrd. und 3 Mrd. Euro und von 41,2 % für Unternehmen mit einem Umsatz von über 3 Milliarden Euro vor. Der entsprechende Satz gilt für die von diesen Unternehmen zu entrichtende Körperschaftssteuer.

  • Besteuerung von Aktienrückkäufen großer Unternehmen:

Aktienrückkäufe, die Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1 Mrd. Euro zum Zwecke der Einziehung dieser Aktien vornehmen, unterliegen einer Steuer von 8 % auf den Betrag der Kapitalherabsetzung. 

  • Verschiebung der der eigentlich für 2025 geplanten Abschaffung der Wertschöpfungsabgabe (CVAE) um drei Jahre 
  • Zeitliche Begrenzung des Verlustvortrages für Beträge von mehr als 2,5 Mrd. Euro:

Ausnahmsweise wird bei Unternehmen, die für die letzten drei Geschäftsjahre einen Verlustvortrag von mehr als 2,5 Mrd. Euro ausweisen, der diesen Betrag übersteigende Anteil nicht als Aufwand für die folgenden Geschäftsjahre berücksichtigt. Das bedeutet, dass der 2,5 Mrd. Euro übersteigende Teil nicht vortragsfähig ist.

  • Für Privatpersonen:
    • Inflationsindexierte Einkommenssteuertabelle für das Einkommen in 2024
    • Einführung einer sogenannten Differenzialabgabe auf hohe Einkommen (CDHR) für ein Jahr:

Steuerpflichtige mit einem steuerlichen Referenzeinkommen von mehr als 250.000 € (500.000 €für Paare) werden künftig mit mindestens 20 % besteuert.

  • Wiedereinbeziehung vorgenommener Abschreibungen in die Berechnung des bei Veräußerungen von möblierten Wohnungen erzielten Gewinns:

Der als Grundlage für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns dienende Anschaffungspreis verringert sich künftig um die steuerlich abgezogenen Abschreibungen, sodass sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn erhöht. 

  • Die Nachforderungsfrist der Steuerbehörde wird auf 10 Jahre verlängert, wenn ein Steuerpflichtiger fälschlicherweise einen Wohnsitz im Ausland angegeben hat. 

Unsere Experten beantworten Ihnen gerne alle Fragen zu den Auswirkungen dieser neuen Maßnahmen auf Ihre eigene Situation.