Umkehrung der Umsatzsteuerschuld nach französischem Recht 

Sie sind ein ausländisches Unternehmen? Sie liefern Waren, die in Frankreich umsatzsteuerpflichtig sind? Dann haben Sie in Frankreich keinerlei Pflichten!

Nehmen wir ein Beispiel: Folgende Situation:

  • Ein deutsches Unternehmen, das in Deutschland umsatzsteuerrechtlich registriert ist und keine ständige Betriebsstätte in Frankreich hat, kauft Waren von seinem französischen Lieferanten, der in Frankreich umsatzsteuerrechtlich registriert ist.
  • Das deutsche Unternehmen verlangt jedoch, dass die Waren direkt an seinen Endkunden, ein anderes französisches Unternehmen geliefert werden, das in Frankreich umsatzsteuerrechtlich registriert ist.

In einem solchen Fall sieht die Umsatzsteuerbehandlung folgendermaßen aus:

  • Verkauf von Waren des französischen Lieferanten an das deutsche Unternehmen: Da die Waren in Frankreich verbleiben (keine innergemeinschaftliche Lieferung), unterliegt dieser Verkauf der französischen Umsatzsteuer. Der Lieferant wird daher die französische Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die sich das deutsche Unternehmen gemäß der 8. EU-Richtlinie erstatten lassen kann.
  • Verkauf von Waren des deutschen Unternehmens an das französische Unternehmen: Da die Waren vom französischen Lieferanten direkt an den französischen Endkunden geliefert werden, unterliegt dieser Verkauf der französischen Umsatzsteuer.

Grundsätzlich wäre das deutsche Unternehmen daher verpflichtet, (i) sich in Frankreich umsatzsteuerrechtlich zu registrieren, (ii) die französische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und (iii) eine Umsatzsteuererklärung in Frankreich einzureichen.

Um ausländischen Unternehmen diese Formalitäten zu ersparen, sieht das französische Recht ein Reverse-Charge-Verfahren vor, wonach in einem solchen Fall (Verkauf von Waren, die der französischen Umsatzsteuer unterliegen, durch ein nicht in Frankreich ansässiges ausländisches Unternehmen) der französische Endkunde die Umsatzsteuer direkt in seiner Umsatzsteuererklärung ausweisen muss.

Fazit: Das deutsche Unternehmen hat in Frankreich keine Steuerpflicht und muss lediglich eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer mit dem Vermerk „Reverse Charge“ ausstellen. Es obliegt dem französischen Unternehmen, diesen Verkauf in seiner eigenen Steuererklärung anzugeben.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, stehen Ihnen unsere Experten zur Verfügung, um alle Ihre Transaktionen zu analysieren und zu prüfen, ob die Mehrwertsteuerbehandlung korrekt ist.