In Frankreich gibt es einen echten Anreiz, auf Elektrofahrzeuge umzusteigen. Das zeigt sich auch in den Vorschriften für Dienstwagen.
Während seit dem 1. Februar 2025 die Kosten eines geldwerten Vorteils für Verbrennerfahrzeuge deutlich gestiegen sind, gelten die Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge weiterhin.
Für reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Dezember 2027 zur Verfügung gestellt werden und einen Mindest-Öko-Score erreichen, werden bei der Bewertung des geldwerten Vorteils die vom Arbeitgeber übernommenen Stromkosten nicht berücksichtigt und es wird zusätzlich ein Freibetrag bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage gewährt.
Beispiel: Ein Fahrzeug mit einem Neuwert von 50.000 €, Berechnung des geldwerten Vorteils auf Pauschalbasis:
- E-Fahrzeug, das den Öko-Score erfüllt: Der geldwerte Vorteil, auf dessen Grundlage die Sozialabgaben berechnet werden, beläuft sich auf 243 € pro Monat (durchschnittliche Arbeitgeberbeiträge: ca. 110 €/Monat).
- Verbrennerfahrzeug: Der geldwerte Vorteil, auf dessen Grundlage die Sozialabgaben berechnet werden, beläuft sich auf 833,33 € pro Monat (durchschnittliche Arbeitgeberabgaben: ca. 375 € / Monat).
In steuerlicher Hinsicht bietet die Bereitstellung einer E-Flotte dem Unternehmen mehrere Vorteile:
Befreiung von der Steuer auf die Nutzung von Fahrzeugen für wirtschaftliche Zwecke (ehemals Steuer auf Firmenfahrzeuge TVS):
Zur Erinnerung: Die Berechnung der Steuer basiert auf zwei Komponenten: Emission von CO2 und Emission von Luftschadstoffen.
Beispielsweise müsste ein Unternehmen, das zu wirtschaftlichen Zwecken einen PKW mit einem CO₂-Ausstoß von 145 g/km nutzt, eine Steuer in Höhe von 1.183 € entrichten, zu der je nach Schadstoffemissionsklasse eine zusätzliche Steuer zwischen 100 € und 500 € hinzukommt.
Außerdem wurde seit dem 1. März 2025 eine dritte Steuerkomponente für Unternehmen mit einer Flotte mit mehr als 100 Leichtfahrzeugen eingeführt.
Diese Steuer gilt für Unternehmen, die bei der Erneuerung ihres Fuhrparks die vom Staat festgelegte Quote emissionsarmer Fahrzeuge nicht einhalten.
Erhöhte Steuerabzugsfähigkeit:
Die Abschreibungen für Personenkraftwagen sind nur teilweise vom steuerlichen Ergebnis des Unternehmens abzugsfähig. Die Obergrenze für den Abzug hängt von der CO²-Emission ab und reicht von 9.900 € bis 30.000 €.
So sind die Abschreibungen für ein Elektrofahrzeug bis zu einer Höhe von 30.000 € abzugsfähig.
Mögliche öffentliche Fördermittel:
Zusätzlich zu den oben genannten Steuervorteilen können Unternehmen, die über sogenannte saubere Fahrzeuge verfügen, auch Fördermittel des Staates oder der Regionen in Anspruch nehmen.
So ist es nicht nur im Interesse der Umwelt, die Entwicklung Ihrer Fahrzeugflotte gründlich zu überdenken.


