haben Sie im Jahr 2024 einen Arbeitnehmer eingestellt, der nicht französischer Staatsangehöriger ist, müssen Sie potentiell die Steuer auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte (EMOE) entrichten.
Diese Steuer war früher an das Französische Amt für Einwanderung und Integration (OFII) zu zahlen, muss aber nunmehr nach den gleichen Modalitäten wie die Umsatzsteuer jährlich erklärt und nachschüssig gezahlt werden.
Für wen gilt das?
Die Steuer ist geschuldet:
- bei der ersten Aufenthaltsgestattung in Frankreich im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit als abhängiger Beschäftigter,
- wenn der im französischen Hoheitsgebiet aufhältige Ausländer erstmalig einen Aufenthaltstitel erhält, mit dem er ermächtigt wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Steuer ist nicht geschuldet, wenn die ausländischen Arbeitnehmer über eine Befreiung von der Erlangung einer Arbeitserlaubnis oder von der Einsichtnahme in den Arbeitsvertrag verfügen, gültig im Rahmen:
- der Freiheit des Zugangs zum Arbeitsmarkt, über die sie verfügen, für: Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz, von Monaco, Andorra und Saint-Martin sowie für Staatsangehörige von Drittländern, die im Besitz einer Aufenthaltskarte „Familienangehöriger von EU-/EWR-/Schweizer Bürgern“ sind,
- von Artikel R. 5221-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) für: Ausländer, die Inhaber von Aufenthaltstiteln sind, mit denen ihnen das Recht eingeräumt wird, einer Beschäftigung nachzugehen (Residentenkarte, Aufenthaltskarte „Privat- und Familienleben“, Aufenthaltskarte „Talent-Pass“, Aufenthaltskarte „Entsandter Arbeitnehmer ICT“, Aufenthaltskarte „Studierender“ oder „Studierender-Mobilitätsprogramm“, Aufenthaltskarte „Subsidiär Schutzberechtigter“ usw.).
Erklärungsmodalitäten
Gemäß Artikel D. 436-2 des französischen Aufenthaltsgesetzbuchs (CESEDA) folgen die Modalitäten für die Erklärung dieser Steuer (EMOE) den Regeln, die in Bezug auf die Umsatzsteuer (TVA) Anwendung finden:
• Steuerpflichtige, die bei der Besteuerung dem normalen Realsteuerverfahren unterliegen, müssen ihre Steuer online erklären, und zwar auf dem Anhang Nr. 3310 A-SD (CERFA-Formular Nr. 10960) zu der Umsatzsteuererklärung, die im Rahmen des Monats Januar oder des ersten Quartals des Jahres abzugeben ist, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer fällig geworden ist.
• Steuerpflichtige; die bei der Besteuerung dem vereinfachten Realsteuerverfahren in Bezug auf die Umsatzsteuer (RSI) oder dem vereinfachten Verfahren für die Landwirtschaft in Bezug auf die Umsatzsteuer (RSA) unterliegen, müssen ihre Steuer online erklären, und zwar auf dem Formular Nr. 3517-S-SD (CERFA Nr. 11417) oder auf dem Formular Nr. 3517-AGR-SD (CERFA Nr. 10968), das im Rahmen des Geschäftsjahres abzugeben ist, in dem die Steuer fällig geworden ist.
• Nicht der Umsatzsteuer unterliegende Bürger müssen ihre Steuer online erklären, und zwar auf dem Anhang Nr. 3310 A-SD zur Umsatzsteuererklärung spätestens am 25. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer fällig geworden ist.
Unsere Teams stehen Ihnen für weitere Auskünfte jederzeit gern zur Verfügung.