Steuer auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

Wenn Sie einen Arbeitnehmer ohne französische Staatsangehörigkeit eingestellt haben, sind Sie möglicherweise zur Begleichung der französischen Steuer auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte (EMOE) verpflichtet.

Diese Steuer wurde zuvor an das französische Amt für Einwanderung und Integration (OFII) entrichtet und muss aber nunmehr, genau wie die Umsatzsteuer, jährlich nachträglich gemeldet und beglichen werden.

Wer genau ist davon betroffen?

Die Steuer wird fällig:

  • Bei der ersten Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit;
  • wenn dem Ausländer, der sich im Frankreich aufhält, zum ersten Mal eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt wird.

Die Steuer wird nicht fällig, wenn ausländische Arbeitnehmer aufgrund folgender Bestimmungen von der Arbeitserlaubnis oder dem Visum zum Arbeitsvertrag befreit sind:

  • die ihnen gewährte Freiheit des Zugangs zum Arbeitsmarkt: Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz, Monacos, Andorras und Saint-Martins sowie Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer Aufenthaltskarte „Familienangehöriger von EU-/EWR-/Schweizer Bürgern“ sind;
  • Artikel R. 5221-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs: Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung, die ihnen das Recht auf Beschäftigungsausübung gewährt (Aufenthaltsberechtigungskarte, Aufenthaltskarte „Privatleben und Familie“, Aufenthaltskarte „Talentpass“, Aufenthaltskarte „entsandter Arbeitnehmer im Rahmen eines Intra-Corporate-Transfers ICT“, Aufenthaltskarte „Student“ oder „Student im Rahmen eines Mobilitätsprogramms“, Aufenthaltskarte „Person mit subsidiärem Schutzstatus“ usw.).

Meldeverfahren

Gemäß Artikel D. 436-2 des französischen Gesetzbuchs über Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Asylrecht (CESEDA) gelten für die Steuermeldung die Vorschriften für Umsatzsteuer:

• Steuerpflichtige, die der Realbesteuerung unterliegen, müssen ihre Steuer online auf dem Datenblatt Nr. 3310 A-SD (CERFA Nr. 10960) zusammen mit der Umsatzsteuererklärung für den Monat Januar oder das erste Jahresquartal einreichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer fällig geworden ist.

• Steuerpflichtige, die der vereinfachten Realbesteuerung in Bezug auf die Umsatzsteuer (RSI) oder der vereinfachten Umsatzsteuerregelung für landwirtschaftliche Betriebe (RSA) unterliegen, müssen die Steuer auf Formular Nr. 3517-S-SD (CERFA Nr. 11417) oder auf Formular Nr. 3517-AGR-SD (CERFA Nr. 10968), das für das Geschäftsjahr, in dem die Steuer fällig geworden ist, online erklären;

Nicht umsatzsteuerpflichtige Personen müssen ihre Steuer auf Anhang Nr. 3310 A-SD der Umsatzsteuererklärung spätestens am 25. Februar des Jahres, das auf das Jahr in dem die Steuer fällig geworden ist, folgt, online erklären.

Unser Team steht Ihnen für weitere Informationen sehr gerne zur Verfügung.

Taxe étranger