Elektrofahrzeuge und Ladestationen: Die Steuervorteile gelten auch in 2025.

Am 26. Dezember 2024 kündigten die französischen Behörden (Amtsblatt der Sozialversicherung (BOSS)) an, dass die Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität bis einschließlich 2025 verlängert werden. Diese Maßnahmen betreffen die Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen sowie die Privatnutzung von Elektroladestationen.

Grundsätzlich stellt die private Nutzung eines ausschließlich elektrobetriebenen Fahrzeugs, das dem Arbeitnehmer dauerhaft durch den Arbeitgeber bereitgestellt wird, einen sozialabgabenpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Die für diese Art von Fahrzeugen vorgesehenen vorübergehenden Maßnahmen werden jedoch auch in 2025 fortgeführt.

Bereitstellung eines Elektrofahrzeuges

Für jedes Fahrzeug, das ausschließlich mit elektrischer Energie betrieben wird und dem Arbeitnehmer zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2025 (Erlass in Kürze) zur Verfügung gestellt wird, wird für die Berechnung des geldwerten Vorteils ein Freibetrag von 50 % bis zu einem Höchstbetrag von 2.000,30 Euro pro Jahr berücksichtigt. Außerdem werden die Stromkosten, die der Arbeitgeber für das Aufladen des Fahrzeugs aufwenden muss, bei der Bewertung des geldwerten Vorteils nicht mitberücksichtigt.

Zur Erinnerung: Der geldwerte Vorteil eines Fahrzeugs berechnet sich wie folgt:

  • entweder durch Berücksichtigung der Kosten, die der Arbeitgeber tatsächlich aufgewendet hat
  • oder durch Anwendung eines pauschalen prozentualen Anteils an den Anschaffungskosten, wenn das Fahrzeug gekauft wurde, oder der jährlichen Gesamtkosten im Falle eines Leasings (mit oder ohne Kaufoption).

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer also ein geleastes Elektrofahrzeug bereitstellt, dessen jährliche Gesamtkosten (Leasing, Wartung und Versicherung) sich auf 12.000 € belaufen, wird der geldwerte Vorteil wie folgt berechnet:

Berechnung des geldwerten Vorteils: Abzug eines Pauschalsatzes von 30 % der jährlichen Gesamtkosten, also 12.000 × 30 % = 3.600 €.

Der Freibetrag beläuft sich auf 3.600 × 50 % = 1 800 €.

Der geldwerte Vorteil beträgt 3.600 – 1.800 = 1.800 € / Jahr.

Die Stromkosten fließen nicht mit in die Bewertung ein.

Bereitstellung elektrischer Ladestationen

Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzung einer durch den Arbeitgeber am Arbeitsplatz bereitgestellten Ladestation für Elektrofahrzeuge ergibt, ist unerheblich und wird auch dann nicht berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer die Ladesäule für sein eigenes Privatfahrzeug nutzt.