Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert: eine neue Verpflichtung für Unternehmen, die Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigen.

Das französische Gesetz vom 29. November 2023 verpflichtet Unternehmen mit 11 bis 50 Arbeitnehmern, die einen bestimmten Gewinn erzielen, zur Einrichtung eines Mitarbeiterbeteiligungssystems. Diese Regelung wurde versuchsweise für fünf Jahre eingeführt und gilt somit vorerst bis zum 29.11.2028.

Die neuen Regelungen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Hiervon betroffen sind Unternehmen, die mindestens 11 Mitarbeiter beschäftigen und nicht zur Einrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnbeteiligung verpflichtet sind.

Diese Maßnahme betrifft nur Unternehmen, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen steuerlichen Nettogewinn von mindestens 1 % des Umsatzes erzielt haben. Außerdem dürfen die Unternehmen in dem auf diese drei Bezugsjahre folgenden Geschäftsjahr nicht bereits unter eine der folgenden Beteiligungsregelungen fallen: Gesetzlich vorgeschriebene Gewinnbeteiligung, Erfolgsbeteiligung, Arbeitgeberzuschuss zu einem Unternehmenssparplan oder Arbeitnehmerbeteiligungsprämie.

Die von diesen neuen Bestimmungen betroffenen Unternehmen müssen in 2025 eines der folgenden Systeme zur Mitarbeiterbeteiligung einführen:

  • Gewinnbeteiligung (participation), entweder nach der gesetzlichen Regelung oder nach dem abweichenden System.

Mit der Gewinnbeteiligung wird ein Teil der vom Unternehmen erzielten Gewinne an die Arbeitnehmer weitergegeben. Die Formel zur Berechnung dieser Beteiligung ist gesetzlich festgelegt, wobei jedoch Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten eine abweichende Berechnungsformel vorsehen können. Die Gewinnbeteiligung ist in beiden Fällen, auch bei der abweichenden Regelung, vollständig an die Ergebnisse gebunden und kann nicht, wie etwa die Erfolgsbeteiligung, auf Leistungszielen des Unternehmens beruhen.

  • Erfolgsbeteiligung (intéressement) durch Abschluss einer Erfolgsbeteiligungsvereinbarung (oder unter bestimmten Bedingungen durch einseitige Entscheidung) oder Anwendung einer auf Branchenebene vereinbarten Erfolgsbeteiligungsregelung.

Die Erfolgsbeteiligung ermöglicht die finanzielle Teilhabe der Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg. Die Beschäftigten erhalten eine zusätzliche Vergütung, die auf dem Erreichen von Zielen beruht, welche nach bestimmten Kriterien festgelegt werden. Die Berechnungsformel für die Erfolgsbeteiligung wird von den Parteien in einer Betriebsvereinbarung frei festgelegt und muss variabel sein.

  • Arbeitgeberzuschuss zu einem Sparplan für Arbeitnehmer (PEE, PEI, PERCO, PERCO-I, PERE-CO, PERE-CO-I).

Der Arbeitgeberzuschuss ergänzt die freiwillige Zahlung des Arbeitnehmers oder die im Rahmen eines Unternehmenssparplans gezahlte Erfolgsbeteiligung, Gewinnbeteiligung oder Arbeitnehmerbeteiligungsprämie. Bei dem Arbeitgeberzuschuss handelt es sich um eine kollektive Zahlung.

  • Arbeitnehmerbeteiligungsprämie. Die Arbeitnehmerbeteiligungsprämie kann entweder nach den Modalitäten einer Erfolgsbeteiligungsvereinbarung durch eine Betriebsvereinbarung oder nach Konsultation des Betriebsrates durch eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers vorgesehen werden.   

Für alle diese Systeme gilt eine vorteilhafte Sozialversicherungsregelung. Die Beträge, die im Rahmen der Beteiligung am Unternehmenswert gezahlt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von den Sozialabgaben befreit.

Darüber hinaus ist die Prämie bei der Gewinn- und Erfolgsbeteiligung an das Erreichen eines festgelegten Ziels geknüpft. Dies kann eine gute Gelegenheit sein, um ein System einzurichten, das die Teilhabe der Beschäftigten an der Verwirklichung gemeinsamer Ziele ermöglicht.