Der französische Wirtschaftsminister hat am 26. Dezember 2023 die ANC-Verordnung Nr. 2022-06 (ANC : Autorité des Normes Comptables – zuständige französische Behörde für Rechnungslegungsgrundsätze) über den allgemeinen französischen Buchungsplan genehmigt. Sie wird für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen, verbindlich in Kraft treten.
Unsere Kanzlei hilft Ihnen gerne dabei, die Auswirkungen dieser Aktualisierung des allgemeinen französischen Buchungsplans zu bewerten, die insbesondere die Darstellung des Jahresabschlusses und die als außerordentliches Ergebnis zu verbuchenden Vorgänge betreffen.
Warum muss man sich im Jahr 2024 mit den Auswirkungen dieser neuen Verordnung auseinandersetzen?
Wenn die wichtigsten Auswirkungen erst 2025 wirksam werden, könnten vom Unternehmen abgeschlossene Verträge von dieser neuen Regelung beeinflusst werden. Wird die Analyse nicht im Jahr 2024 durchgeführt, könnten die betreffenden Verträge im Jahr 2025 unerwünschte Auswirkungen haben. In einigen Fällen müssten die Verträge vor Ende 2024 neu verhandelt werden.
In der Praxis sind Verträge betroffen, die sich auf Finanzaggregate wie Wertschöpfung, Bruttobetriebsüberschuss, EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Wertminderungen und Abschreibungen) und Betriebsergebnis beziehen. Der neue allgemeine Kontenplan hat zwar keinen Einfluss auf die Berechnung des Nettoergebnisses, aber die Aufteilung des Nettoergebnisses in Betriebsergebnis und außerordentliches Ergebnis könnte in Zukunft anders aussehen.
Beispielsweise wird ein Transportunternehmen, das beim Wiederverkauf gebrauchter LKWs Gewinne erzielt hat, diese Gewinne im Betriebsergebnis wiederfinden, während sie bisher als außerordentliches Ergebnis ausgewiesen werden konnten.
Es obliegt jedem Unternehmen, seine Verträge auf mögliche Beeinflussungen hin zu überprüfen.
Dabei ist insbesondere an Verträge zu denken, die mit den Arbeitnehmern individuell oder kollektiv geschlossen wurden. Zum Beispiel Lohnprämien, die sich auf das Betriebsergebnis des Unternehmens oder eines Geschäftszweigs des Unternehmens stützen, oder der kollektive Vertrag über Gewinnbeteiligung, der sich auf die Wertschöpfung oder das EBITDA beziehen würde.
Auch Finanzierungsverträge, die Klauseln zur vorzeitigen Rückzahlung oder zur Erhöhung des Zinssatzes in Abhängigkeit von einem Bruttobetriebsüberschuss- oder EBITDA-Kriterium vorsehen, können betroffen sein. Dies kann insbesondere in den Zusatzpflichten gegenüber der Bank enthalten sein.
Wie sollte man reagieren?
Wenn das mit dem Abschluss der Verträge verfolgte Ziel nicht mehr mit den neuen Vorschriften übereinstimmt, müssen die Verträge mit den Vertragspartnern, z. B. den Arbeitnehmern oder den Finanzpartnern, neu verhandelt werden.
Diese Verhandlungen können mitunter einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb es notwendig erscheint, die betroffenen Verträge bis zum Sommer 2024 zu überprüfen, um Neuverhandlungen in der zweiten Jahreshälfte 2024 zu ermöglichen.
Andernfalls wird ein Vertrag, der zu Beginn des Jahres 2025 gilt, seine Wirkung für das gesamte Jahr 2025 oder einen Teil davon entfalten, ohne dass das Unternehmen sie kündigen kann.